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Satzung der Spielschar Brüggen e.V.

§1 Name und Sitz

(1) Der Amateurtheaterverein führt den Namen "Spielschar Brüggen e.V.". Als "Spielschar Brüggen" wurde der Verein 1932 gegründet.
(2) Sitz des Vereins ist 41379 Brüggen.

§2 Zweck und Zielsetzung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zielsetzung des Vereins ist die Förderung von Kunst, Literatur und Kultur.
Das Satzungsziel wird verwirklicht:
1. insbesondere durch die Erarbeitung und Aufführung hochwertiger Theaterstücke und Literatur. 
2. durch Einbeziehung von Kinder und Jugendtheater in Form einer Jugendabteilung.
3. indem der Verein sich die Aufgabe stellt, das kulturelle Leben in der Gemeinde durch öffentliche Auftritte aufrechtzuerhalten und zu Fördern, um damit zur allgemeinen Bildung beizutragen sowie Kindern und Jugendlichen Kunst, Literatur und Kultur zu vermitteln.

§3 Mitgliedschaft

(1) Passives Mitglied der Spielschar kann jeder werden, der sich in die Gemeinschaft der Spielschar einordnet. Mitglied der Jugendabteilung kann jeder werden, der darüber hinaus die besonderen Bedingungen der Jugendabteilung gem. §9 Abs.2 erfüllt. Aktives Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine entsprechende Begabung für die von ihm angestrebte Aufgabe im Rahmen der Spielschar Zielsetzung mitbringt und aktiv ausübt. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in die Spielschar entscheidend der Vorstand.
(2) Eine aktive Mitgliedschaft kann auf Antrag des Mitgliedes in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt werden. Ebenso kann ein passives Mitglied die aktive Mitgliedschaft erlangen, wenn es dazu die Voraussetzungen nach §3 Abs. 1 erfüllt. Erfüllt ein aktives Mitglied die Voraussetzungen nach §3 Abs. l nicht, kann der Vorstand diesem Mitglied wahlweise passive Mitgliedschaft oder Ausschluss anbieten. Über die Erfüllung bzw. Nicht Erfüllung der Voraussetzungen entscheidet der Vorstand.
(3) Die Spielschar ist grundsätzlich für alle Interessenten offen. Die Teilnahme an den die Spielschar Zielsetzung unterstützenden Aktivitäten setzt eine Mitgliedschaft in der Spielschar gleich welcher Art- nicht zwingend voraus, muss jedoch vom Vorstand genehmigt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluss.
(5) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres und unter Einhalten einer vierteljährigen Kündigungsfrist erfolgen. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Spielschar keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied:
1. das Ansehen und die Interessen der Spielschar schädigt
2. gegen die Zielsetzung der Spielschar vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt
3. mit der Beitragszahlung nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die daraus resultierenden Rechtsfolgen mehr als ein Jahr in Rückstand gerät.
(7) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren.

§4 Finanzen
(1) Alle Mitglieder zahlen einen nach aktiver und passiver Mitgliedschaft sowie Mitgliedschaft in der Jugendabteilung gestaffelten Monatsbeitrag, der jährlich neu festgelegt wird.
(2) Alle Einnahmen der Spielschar, sei es durch Mitgliedsbeiträge, Spielaufführungen, Zuschüsse, Spenden etc. werden der Kasse nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zugeführt.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, dem jeweiligen Mitglied wird vom Vorstand ein entsprechender Auftrag erteilt, gegen Entgelt tätig zu werden. Im Sinne des Vereinszwecks getätigte Auslagen sind gegen entsprechenden Nachweise zu erstatten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die satzungsgemäß verwendeten Mittel sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung über die Kasse abzurechnen.

§5 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Organe der Spielschar
(1) Organe der Spielschar sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen und so zu terminieren, dass die für das folgende Geschäftsjahr erforderliche Beschlüsse rechtzeitig gefasst werden können. Bei dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu erstatten.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
(3) Der Vorsitzende, bei seiner tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung mit einer Ladefrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Mitgliederversammlung. Bei seiner tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
(4) Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines aktiven Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(5) Anträge von Vereinsmitgliedern müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet vorliegen. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen; kann nur nach Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen aktiver Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.
(6) Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, wenn diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.
(7) Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
2. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
3. Vorstellung des Programms für das kommende Geschäftsjahr durch den Vorstand
4. Änderung der Satzung
5. die Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
(9) Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von zwei Drittel der aktiven Mitglieder und eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(10) Sind in einer Mitgliederversammlung, die über eine Satzungsänderung entscheiden soll, nicht zwei Drittel der aktiven Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung unter Verzicht auf Frist und Formvorschriften der Satzung einzuberufen.
(11) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand der Spielschar besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. zwei Beisitzenden
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Gewählter vor Beendigung der Wahlperiode aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Kandidat für den Rest der Wahlperiode gewählt. Das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wird von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern mitausgeübt.
(4) Der Vorstand erfüllt die satzungsgemäßen Aufgaben der Spielschar und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(5) Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, wenn es die Belange erfordern. Er muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder fordert. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich mit einer Ladefrist von 8 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Ladefrist auf 24 Stunden verkürzt werden.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Die Spielschar Brüggen wird im Rechtsverkehr mit Dritten gemeinschaftlich durch den Vorsitzeden und den Stellvertreter oder einen Beisitzenden vertreten. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden vertreten der Stellvertreter und ein Beisitzender gemeinsam die Spielschar Brüggen (8) Funktionsbereiche der Vorstandsmitglieder:
1.Vorsitzender
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen gemäß § 8 Absatz 5 und die jährliche Mitgliederversammlung gemäß § 7 Absatz 3 ein. Er vertritt die Spielschar nach außen .und übernimmt die Repräsentationspflichten der Spielschar. Der Vorsitzende ist für die Koordination aller zur Einhaltung des unter § 2 Abs. 1 genannten Vereinszweckes und zur Erreichung der unter § 2 Abs. 2 genannten Vereinsziele erforderlichen Maßnahmen und Aufgaben verantwortlich.
2. Stellvertreter
Der Stellvertreter ist für die Koordination eines Teils der zur Einhaltung des unter § 2 Abs. 1 genannten Vereinszweckes und zur Erreichung der unter § 2 Abs. 2 genannten Vereinsziele erforderlichen Maßnahmen und Aufgaben verantwortlich. Der vom Stellvertreter zu verantwortende Aufgabenbereich ist in einer Vorstandssitzung festzulegen, ebenso der Teil der Aufgaben, den er selbst ausführt. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter auch die unter § 8 Abs. l genannten Aufgaben.
3. Beisitzende
Die Beisitzenden sind für die Koordination eines Teils der zur Einhaltung des unter § 2 Abs. 1 genannten Vereinszweckes und zur Erreichung der unter § 2 Abs. 2 genannten Vereinsziele erforderlichen Maßnahmen und Aufgaben verantwortlich. Der von jedem der zwei Beisitzenden zu verantwortende Aufgabenbereich ist in einer Vorstandssitzung festzulegen, ebenso der Teil der Aufgaben, den er selbst ausführt.

§9 Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung dient der aktiven Nachwuchsförderung.
(2) Mitglied der Jugendabteilung können alle Kinder und Jugendlichen werden, die mindestens 8 Jahre alt sind bzw. die zweite Grundschulklasse abgeschlossen haben und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Aufnahme eines Kindes bzw. Jugendlichen ist das schriftliche Einverständnis des/der Erziehungsberechtigten einzuholen.
Die Anzahl der Mitglieder der Jugendabteilung wird aus organisatorischen Gründen auf 20 Mitglieder begrenzt. Darüber hinaus vorliegende Anmeldungen werden auf Wartelisten geführt. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in die Jugendabteilung entscheiden der Leiter der Jugendabteilung und dessen Vertreter.
Die Mitglieder der Jugendabteilung verpflichten sich, regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden Mitglieder der Jugendabteilung als aktive Mitglieder gemäß §3 Abs. 1 geführt.
(3) Ein Mitglied der Jugendabteilung kam ausgeschlossen werden, wenn es
1. die Bedingungen nach §3 Abs. 6 Nr. 1 3 erfüllt
2. durch sein Verhalten die Proben stört
3. unregelmäßig zu den Proben erscheint oder mehr als 3 mal unentschuldigt fehlt.
(4) Die Leitung der Jugendabteilung besteht aus dem Leiter der Jugendabteilung und dessen von ihm benannten Vertreter. Der Leiter der Jugendabteilung ist ein vom Vorstand zu benennendes Vorstandsmitglied.
Die Leitung der Jugendabteilung führt ihre Aufgaben im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Budget selbständig und eigenverantwortlich aus.
Aufgaben der Leitung der Jugendabteilung sind:
1. Auswahl und Aufführung der Spiele
2. Gemeinschaftsveranstaltungen der Jugendabteilung

§10 Ausführungsbestimmungen
(1) Der Spielleiter muss nicht Mitglied der Spielschar sein. Als Gastregisseur sollte er ein professioneller Spielleiter sein.

§11 Sonstiges
(1) Zur Förderung des Vereinslebens soll vom Vorstand eine jährliche Gemeinschaftsveranstaltung im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel ermöglicht werden. An dieser Gemeinschaftsveranstaltung können auch die Erziehungsberechtigten der Mitglieder der Jugendabteilung sowie die Partner(innen) der aktiven und passiven Mitglieder teilnehmen.
(2) Zuwendungen für besondere Anlässe sind vom Vorstand nach den verfügbaren Mitteln festzulegen.

§12 Auflösung
(1) Die Spielschar gilt als aufgelöst, wenn ihr weniger als drei aktive Mitglieder angehören. Ein entsprechender Antrag ist an das zuständige Amtsgericht zu richten.
(2) Der Kassenbestand soll dann nicht eher angetastet werden, bis sich zeigt, dass ein Wiederaufleben der Spielschar nicht zu erwarten ist. Hierüber kann frühestens nach einem Jahr entschieden werden.
(3) Die Spielschar kann dann aufgelöst werden, wenn wenigstens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder diesen Antrag stellen. Über die Verwendung der Kassenbestände kann dann ebenfalls mit zwei Drittel Mehrheit entschieden werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem/der
* Förderverein Hospiz „Haus Franz“ Dülken e.V.
* Stiftung Deutsche Kinder Krebshilfe der Deutschen Krebshilfe
* Freundeskreis Bethanien Kinderdorf Schwalmtal e.V.
zu gleichen Teilen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Mitglieder der Spielschar besitzen keinen Anspruch auf das Vermögen der Spielschar.

§13 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.01.2017 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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