Die Satzung der Spielschar Brüggen e.V.

§1
Name und Sitz


(1) Der Amateurtheaterverein führt den Namen "Spielschar Brüggen e.V.". Als "Spielschar
Brüggen" wurde der Verein 1932 gegründet.
(2) Sitz des Vereins ist 41379 Brüggen.

§2
Zweck und Zielsetzung


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zielsetzung des Vereins ist die Förderung von Kunst, Literatur und Kultur.
Das Satzungsziel wird verwirklicht:
1. insbesondere durch die Erarbeitung und Aufführung hochwertiger Theaterstücke und
Literatur. .
2. durch Einbeziehung von Kinder- und Jugendtheater in Form einer Jugendabteilung
3. indem der Verein sich die Aufgabe stellt, das kulturelle Leben in der Gemeinde durch
öffentliche Auftritte aufrechtzuerhalten und zu Fördern, um damit zur allgemeinen Bildung
beizutragen sowie Kindern und Jugendlichen Kunst, Literatur und Kultur zu vermitteln.

§3
Mitgliedschaft


(1) Passives Mitglied der Spielschar kann jeder werden, der sich in die Gemeinschaft der
Spielschar einordnet. Mitglied der Jugendabteilung kann jeder werden, der darüber hinaus die
besonderen Bedingungen der Jugendabteilung gem. §9 Abs.2 erfüllt. Aktives Mitglied kann jeder
werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine entsprechende Begabung für die von ihm
angestrebte Aufgabe im Rahmen der Spielschar-Zielsetzung mitbringt und aktiv ausübt. Über
die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in die Spielschar entscheidend der Vorstand.
(2) Eine aktive Mitgliedschaft kann auf Antrag des Mitgliedes in eine passive Mitgliedschaft
umgewandelt werden. Ebenso kann ein passives Mitglied die aktive Mitgliedschaft erlangen,
wenn es dazu die Voraussetzungen nach §3 Abs. 1 erfüllt. Erfüllt ein aktives Mitglied die
Voraussetzungen nach §3 Abs. l nicht, kann der Vorstand diesem Mitglied wahlweise passive
Mitgliedschaft oder Ausschluss anbieten. Über die Erfüllung bzw. Nicht-Erfüllung der
Voraussetzungen entscheidet der Vorstand.
(3) Die Spielschar ist grundsätzlich für alle Interessenten offen. Die Teilnahme an den die
Spielschar-Zielsetzung unterstützenden Aktivitäten setzt eine Mitgliedschaft in der Spielschar
-gleich welcher Art- nicht zwingend voraus, muss jedoch vom Vorstand genehmigt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluss.
(5) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres und unter Einhalten einer vierteljährigen Kündigungsfrist erfolgen. Das
ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Spielschar keinen Anspruch. Auch ein
Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger
Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied:
1. das Ansehen und die Interessen der Spielschar schädigt
z. gegen die Zielsetzung der Spielschar vorsätzlich oder  grob fahrlässig verstößt
3. mit der Beitragszahlung nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf
die daraus resultierenden Rechtsfolgen mehr als ein Jahr in Rückstand gerät.
(7) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher
rechtliches Gehör zu gewähren.

§4
Finanzen


(1) Alle Mitglieder zahlen einen nach aktiver und passiver Mitgliedschaft sowie Mitgliedschaft in der
Jugendabteilung gestaffelten Monatsbeitrag, der jährlich neu festgelegt wird.
(2) Alle Einnahmen der Spielschar, sei es durch Mitgliedsbeiträge, Spielaufführungen, Zuschüsse, Spenden
etc. werden der Kasse nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zugeführt.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, dem jeweiligen Mitglied wird vom Vorstand ein
entsprechender Auftrag erteilt, gegen Entgelt tätig zu werden.
Im Sinne des Vereinszwecks getätigte Auslagen sind gegen entsprechenden Nachweise zu erstatten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die satzungsgemäß verwendeten Mittel sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung über
die Kasse abzurechnen.

§5
Geschäftsjahr


(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6
Organe der Spielschar


(1) Organe der Spielschar sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§7
Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen und so zu terminieren, dass die für das
folgende Geschäftsjahr erforderliche Beschlüsse rechtzeitig gefasst werden können. Bei dieser
Mitgliederversammlung hat der Vorstand den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu erstatten.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder dies unter
Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
(3) Der Vorsitzende, bei seiner tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die
Mitgliederversammlung mit einer Ladefrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ein. Er
leitet die Mitgliederversammlung. Bei seiner tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung tritt sein
Stellvertreter an seine Stelle.
(4) Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines aktiven
Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(5) Anträge von Vereinsmitgliedern müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem
Vorstand schriftlich und begründet vorliegen. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen; kann
nur nach Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen aktiver Mitglieder durch die
Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.
(6) Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, wenn diese
Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.
(7) Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat. Passive Mitglieder sind
nicht stimmberechtigt.
(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
z. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
3. Vorstellung des Programms für das kommende Geschäftsjahr durch den Vorstand
4. Änderung der Satzung
5. die Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
(9) Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von zwei Drittel der aktiven Mitglieder und eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(10) Sind in einer Mitgliederversammlung, die über eine Satzungsänderung entscheiden soll, nicht zwei
Drittel der aktiven Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung unter Verzicht auf Frist-
und Formvorschriften der Satzung einzuberufen.
(11) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.

§ 8
Vorstand


(1) Der Vorstand der Spielschar besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. zwei Beisitzenden
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig.
(3) Scheidet ein Gewählter vor Beendigung der Wahlperiode aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung
ein Kandidat für den Rest der Wahlperiode gewählt. Das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wird
von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern mitausgeübt.
(4) Der Vorstand erfüllt die satzungsgemäßen Aufgaben der Spielschar und führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
(5) Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, wenn es die Belange erfordern. Er muss eine
Vorstandssitzung einberufen, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder fordert. Die Einladung zur
Vorstandssitzung erfolgt schriftlich mit einer Ladefrist von 8 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. In
dringenden Fällen kann die Ladefrist auf 24 Stunden verkürzt werden.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Die Spielschar Brüggen wird im Rechtsverkehr mit Dritten gemeinschaftlich durch den Vorsitzeden und den
Stellvertreter oder einen Beisitzenden vertreten. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des
Vorsitzenden vertreten der Stellvertreter und ein Beisitzender gemeinsam die Spielschar
Brüggen
(8) Funktionsbereiche der Vorstandsmitglieder:
1.Vorsitzender
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen gemäß § 8 Absatz 5 und die jährliche Mitgliederversammlung
gemäß § 7 Absatz 3 ein. Er vertritt die Spielschar nach außen .und übernimmt die Repräsentationspflichten
der Spielschar. Der Vorsitzende ist für die Koordination aller zur Einhaltung des unter § 2 Abs. 1 genannten
Vereinszweckes und zur Erreichung der unter § 2 Abs. 2 genannten Vereinsziele erforderlichen Maßnahmen
und Aufgaben verantwortlich.
2. Stellvertreter
Der Stellvertreter ist für die Koordination eines Teils der zur Einhaltung des unter § 2 Abs. 1 genannten
Vereinszweckes und zur Erreichung der unter § 2 Abs. 2 genannten Vereinsziele erforderlichen Maßnahmen
und Aufgaben verantwortlich. Der vom Stellvertreter zu verantwortende Aufgabenbereich ist in einer
Vorstandssitzung festzulegen, ebenso der Teil der Aufgaben, den er selbst ausführt. Bei tatsächlicher oder
rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter auch die unter § 8 Abs. l genannten
Aufgaben.3. Beisitzende
Die Beisitzenden sind für die Koordination eines Teils der zur Einhaltung des unter § 2 Abs. 1 genannten
Vereinszweckes und zur Erreichung der unter § 2 Abs. 2 genannten Vereinsziele erforderlichen Maßnahmen
und Aufgaben verantwortlich. Der von jedem der zwei Beisitzenden zu verantwortende Aufgabenbereich ist in
einer Vorstandssitzung festzulegen,  ebenso der Teil der Aufgaben, den er selbst ausführt.

§9
Jugendabteilung


(1) Die Jugendabteilung dient der aktiven Nachwuchsförderung.
(2) Mitglied der Jugendabteilung können alle Kinder und Jugendlichen werden, die mindestens 8 Jahre alt sind
bzw. die zweite Grundschulklasse abgeschlossen haben und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für die Aufnahme eines Kindes bzw. Jugendlichen ist das schriftliche Einverständnis des/der
Erziehungsberechtigten einzuholen.
Die Anzahl der Mitglieder der Jugendabteilung wird aus organisatorischen Gründen auf 20 Mitglieder begrenzt.
Darüber hinaus vorliegende Anmeldungen werden auf Wartelisten geführt.
Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in die Jugendabteilung entscheiden der Leiter  der
Jugendabteilung und dessen Vertreter.
Die Mitglieder der Jugendabteilung verpflichten sich, regelmäßig an den Proben teilzunehmen.
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden Mitglieder der Jugendabteilung als aktive Mitglieder gemäß §3
Abs. 1 geführt.
(3) Ein Mitglied der Jugendabteilung kam ausgeschlossen werden, wenn es
1. die Bedingungen nach §3 Abs. 6  Nr. 1-3 erfüllt
2. durch sein Verhalten die Proben stört
3. unregelmäßig zu den Proben erscheint oder mehr als 3 mal unentschuldigt fehlt.
(4) Die Leitung der Jugendabteilung besteht aus dem Leiter der Jugendabteilung und dessen von ihm
benannten Vertreter. Der Leiter der Jugendabteilung ist ein vom Vorstand zu benennendes Vorstandsmitglied.
Die Leitung der Jugendabteilung führt ihre Aufgaben im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Budget
selbständig und eigenverantwortlich aus.
Aufgaben der Leitung der Jugendabteilung sind:
1. Auswahl und Aufführung der Spiele
2. Gemeinschaftsveranstaltungen  der Jugendabteilung

§10
Ausführungsbestimmungen


(1) Der Spielleiter muss nicht Mitglied der Spielschar sein. Als Gastregisseur sollte er ein professioneller
Spielleiter sein.

§11
Sonstiges

(1) Zur Förderung des Vereinslebens soll vom Vorstand eine jährliche Gemeinschaftsveranstaltung im
Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel ermöglicht werden. An dieser Gemeinschaftsveranstaltung können
auch die Erziehungsberechtigten der Mitglieder der Jugendabteilung sowie die Partner(innen) der aktiven und
passiven Mitglieder teilnehmen.
(2) Zuwendungen für besondere Anlässe sind vom Vorstand nach den verfügbaren Mitteln festzulegen.

§12
Auflösung


(1) Die Spielschar gilt als aufgelöst, wenn ihr weniger als drei aktive Mitglieder angehören. Ein entsprechender
Antrag ist an das zuständige Amtsgericht zu richten.
(2) Der Kassenbestand soll dann nicht eher angetastet werden, bis sich zeigt, dass ein Wiederaufleben der
Spielschar nicht zu erwarten ist. Hierüber kann frühestens nach einem Jahr entschieden werden.
(3) Die Spielschar kann dann aufgelöst werden, wenn wenigstens zwei Drittel aller stimmberechtigten
Mitglieder diesen Antrag stellen. Über die Verwendung der Kassenbestände kann dann ebenfalls mit zwei
Drittel Mehrheit entschieden werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.

§13
Gültigkeit der Satzung


(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.02.2001 beschlossen und tritt von diesem
Zeitpunkt an in Kraft.

 
Termine ...
  • Samstag 13.04.2013, 20 Uhr - Brüggen
  • Sonntag 14.04.2013, 19 Uhr - Brüggen
  • Samstag 27.04.2013, 20 Uhr - Born
  • Sonntag 28.04.2013, 19 Uhr - Born
  • Sonntag 26.05.2013, 16 Uhr - Brüggen Freilicht
  • Samstag 08.06.2013, 20 Uhr - Bracht
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